Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn zu. Infolge der Revolution von 1848/1849 hoben die deutschen Staaten diese Rechte auf. Fortan war die Jagd nur noch dem jeweiligen Eigentümer von Grund und Boden möglich. Die hieraus ungeregelte Möglichkeit der Jagdausübung führte jedoch zu einer Gefährdung des Wildbestandes und einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, welche von den Jagdausübenden abhängig waren. In den 50-er Jahren des 19. Jahrhunderts wurde daher das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht von dem Jagdausübungsrecht getrennt. Das Jagdausübungsrecht wurde entweder den Gemeinden oder aber einer Gemeinschaft von Grundeigentümern zugesprochen.
Diese Übertragung des Jagdausübungsrechtes führte zum bis heute in Deutschland etablierten Reviersystem. Dies gewährleistet trotz der Öffnung der Jagd über Standesgrenzen hinweg eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wildbestandes und die Verwirklichung der Ziele der Hege und Pflege. Das am 1. April 1953 in Kraft getretene Bundesjagdgesetz behält daher bis zum heutigen Tage das Reviersystem bei. Entsprechend § 1 des Bundesjagdgesetzes ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.