(Zuletzt geändert durch Beschluss der Landesversammlung am 23. April 2009)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
„Landesjägerschaft Bremen e.V.". Er ist Mitglied des Deutschen Jagdschutz-Verbandes.
- Sitz des Vereins ist Bremen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Schutz und Erhaltung der frei lebenden Tiere und ihrer Umwelt, Förderung von Natur-, Landschafts- und Tierschutz und einer hiermit in Einklang stehenden Jagdausübung, Ausbildung jagdlichen Nachwuchses, Pflege des jagdlichen Brauchtums, Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse, Beratung der Mitglieder und die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen ist ausgeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Landesjägerschaft Bremen e.V. kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist. Auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheins sind, aber die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen wollen, können die Mitgliedschaft erwerben.
- Vereine oder Verbände, deren Aufgaben und Ziele denen der Landesjägerschaft Bremen e.V. verwandt sind, können als solche beitreten.
- Der Beitritt ist gegenüber der Landesjägerschaft Bremen e.V. in schriftlicher Form zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jägerschaft Wesermünde/Bremerhaven e.V. beantragt werden.
- Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der DJV-Verbandssatzungen und der Satzung sowie den Beschlüssen der satzungsgemäßen Organe der Landesjägerschaft Bremen e.V. Er erkennt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Form als für sich bindend an. Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes mit ihren Straftatbeständen, angedrohten Strafen, Verfahrens- und Kostenregelungen ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt.
- Über den Aufnahmeantrag in Fällen des Abs.3 Satz I entscheidet das Präsidium nach Anhörung und Stellungnahme der Stadtgruppe, der der Antragsteller nach seiner Aufnahme anzugehören beabsichtigt. In Fällen des Abs. 3 Satz 2 entscheidet der Vorstand der Jägerschaft Wesermünde/Bremerhaven e.V. über den Aufnahmeantrag.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
- Zu Ehrenmitgliedern der Landesjägerschaft Bremen e.V. können durch den erweiterten Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums ernannt werden:
- Mitglieder, die sich um das Waidwerk bzw. um die Landesjägerschaft Bremen e.V. besonders verdient gemacht haben.
- Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet und eine mindestens 25 jährige Mitgliedschaft haben.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
- Die Landesjägerschaft Bremen e.V. kann eigenen Mitgliedern oder denen anderer Landesverbände sowie anderen Personen Ehrungen auch nach Maßgabe des DJV verleihen.
§ 5 Fördernde Mitglieder
Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele der Landesjägerschaft Bremen e.V. verdient gemacht haben, können auf Antrag zu fördernden Mitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium. Mit der Ernennung ist gleichzeitig die Höhe des Beitrages festzusetzen.
§ 6 Jungjäger
Inhaber von Jugendjagdscheinen können Mitglied der Landesjägerschaft Bremen e.V. werden. Sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages, den die übrigen Mitglieder jeweils zu entrichten haben.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres eingegangen sein. Sie ist an die Geschäftsstelle der Landesjägerschaft Bremen e.V. zu richten.
- durch Ausschluss
- durch Widerruf seitens des Vereins, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und die Ordnung der Landesjägerschaft Bremen e.V. oder des Gesamtverbandes oder dessen Satzungen oder gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit verstößt. Der Ausschluss gemäß 1 c) bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrages. Dieser ist dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben mit dem Hinweis mitzuteilen, dass es sich hierzu innerhalb zwei Wochen äußern kann. Danach entscheidet der erweiterte Vorstand über den Ausschlussantrag. Die mit Gründen zu versehende Entscheidung ist dem betr. Mitglied in gleicher Form zuzustellen. Dem Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Bescheides beim Verein einzureichen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Vorstand der Jägerschaft Wesermünde/Bremerhaven den Ausschluss ausgesprochen hat. Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarausschuss endgültig. Im Beschwerdeverfahren kann sich der Beschwerdeführer durch ein Mitglied der Landesjägerschaft Bremen vertreten lassen.
- Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlöschen die Verpflichtungen der Landesjägerschaft Bremen e.V. und des Gesamtverbandes und die Rechte des ausscheidenden Mitgliedes.
- Der Widerruf gemäß 1 d) erfolgt durch das Präsidium; er ist unanfechtbar. Vor einem Wiedereintritt sind etwa rückständige Beiträge nachzuzahlen.
- Das Präsidium kann aus wichtigem Grunde das Ruhen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes beschließen.
§ 8 Beitrag
- Der Jahresbeitrag wird alljährlich auf der Landesversammlung der Landesjägerschaft Bremen e.V. festgesetzt und ist im voraus fällig.
- Bis zur Beschlussfassung ist das Präsidium berechtigt, den Beitrag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu erheben.
- Einzelnen Mitgliedern kann auf Antrag der Beitrag mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teilweise erlassen werden, nachdem der Vertreter der zuständigen Stadtgruppe gehört worden ist. Über den ganzen oder teilweisen Erlass entscheidet das Präsidium der Landesjägerschaft Bremen e.V.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Die Landesversammlung
- Die Angelegenheiten der Landesjägerschaft Bremen e.V. werden, soweit sie nicht im Präsidium oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Landesversammlung geordnet.
- Die Landesversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Präsidium einberufen. Ort und Zeit werden vom Präsidium festgesetzt.
- Die Einladungen erfolgen durch das Präsidium nach Beratung mit dem erweiterten Vorstand. Sie müssen mit der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstage abgesandt sein.
- Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Wahl des Präsidiums,
- Wahl zum Vorschlag des stadtbremischen Jägermeisters und der Mitglieder des stadtbremischen Jagdbeirates und ihrer Vertreter,
- Beschlussfassung über Anträge.
Anträge zur Landesversammlung müssen 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Verein eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung des Präsidiums zugelassen werden. Das Einverständnis kann nicht verweigert werden, wenn die Beschlussfassung eine Vorbereitung des Präsidiums nicht erforderlich macht. Das Präsidium kann jederzeit Dringlichkeitsanträge stellen.
Über den wesentlichen Hergang der Landesversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Landesversammlung ist in der nächsten Landesversammlung zu verlesen und zu genehmigen, wenn hierauf nicht mit 3/4 Mehrheit verzichtet wird. Verlesung und Genehmigung ist im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist eine Stunde vor Beginn der Landesversammlung im Versammlungsraum auszulegen.
- Zur Teilnahme an der Landesversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Stimmberechtigt ist jedes erschienene Mitglied der Landesjägerschaft Bremen e.V. Die Stadtgruppen als solche haben kein besonderes Stimmrecht.
- Das Präsidium der Landesjägerschaft Bremen e.V. kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines dringenden Grundes einberufen, es muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung fordert.
§ 10 Das Präsidium
- Das Präsidium wird gebildet durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister, den Schriftführer und den Vertreter der Stadtgruppe Bremerhaven, es ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Je zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen hin.
- Der erweiterte Vorstand der Landesjägerschaft Bremen e.V. besteht aus dem Präsidium, den Stadtgruppenvorsitzenden oder ihren Vertretern, dem Naturschutzbeauftragten, dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, den Obmännern für Schieß- und Hundewesen, dem Ausbildungsleiter, dem Vertreter der Landwirtschaft und dem Justitiar. Er berät das Präsidium. Das Präsidium kann weitere Sachbearbeiter hinzuziehen.
- Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die Rechte und Befugnisse im einzelnen bestimmt.
- Das Präsidium bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Es führt die Geschäfte bis zum Ablauf des laufenden Rechnungsjahres.
§ 11 Wahl des Präsidiums
- Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim und durch Stimmzettel, sofern nicht einstimmig eine Wahl durch Zuruf beschlossen wird. Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums genügt die Wahl durch Zuruf.
- Sämtliche Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch das Präsidium bis zur nächsten Landesversammlung. Die Amtszeit des durch die Landesversammlung als Ersatz gewählten Präsidiumsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen Präsidiumsmitglieder.
§ 12 Die Stadtgruppen
- Die Landesjägerschaft Bremen gliedert sich in Stadtgruppen.
- In Bremerhaven wohnende Mitglieder bilden die Stadtgruppe Bremerhaven. Sie gehören zugleich der Jägerschaft Wesermünde / Bremerhaven e.V. an. Ihre Beitragspflicht regelt sich nach § 13 Abs. 2. Im Übrigen werden die Bereiche der Stadtgruppen durch das Präsidium festgelegt.
§ 13 Mitgliedschaft in den Stadtgruppen
- Zu den Stadtgruppen gehören die Mitglieder, die ihren Wohnsitz in dem Bezirk der Stadtgruppe haben. Sie haben aber das Recht, auf Wunsch auch einer anderen Stadtgruppe anzugehören.
- Beitragspflichtig sind die Mitglieder nur bei der Landesjägerschaft Bremen e.V.
- Die Stadtgruppen können von ihren Mitgliedern für den Fall, dass die von der Landesjägerschaft Bremen e.V. zugewendeten Beträge nicht ausreichen, Beiträge zur Bestreitung ihrer Unkosten erheben.
§ 14 Gestaltung der Stadtgruppen
- Die Verwaltung der Stadtgruppen führt ihr Vorstand.
- Der Vorstand der Stadtgruppen wird von den Mitgliedern der Stadtgruppen gewählt, und zwar auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand der Stadtgruppen besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter,
3. dem Schriftführer, der gleichzeitig Schatzmeister ist,
4. Beisitzern, deren Wahl die Stadtgruppe für erforderlich hält.
§ 15 Die Mitgliederversammlung der Stadtgruppen
- Der Vorstand der Stadtgruppe hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen ergehen schriftlich.
- Aufgaben der Stadtgruppen sind:
- Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Anträge,
- in Bremerhaven auch die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Bremerhavener Mitgliedes des Präsidiums, des Stadtjägermeisters, der Mitglieder des Jagdbeirates und ihrer Vertreter in Bremerhaven.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines dringenden Grundes einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Präsidium der Landesjägerschaft Bremen e.V. oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung fordert.
§ 16 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Landesjägerschaft Bremen e.V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Landesversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. In diesem Falle bestellt das Präsidium aus seinen Reihen einen Liquidator. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Landesversammlung entweder
- an die Bundesorganisation Deutsches Rotes Kreuz e. V. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder
- an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege.
Anlage 1
Disziplinarordnung
Der Deutsche Jagdschutz-Verband e. V. hat aufgrund Artikel 2 Absatz 4 seiner Satzung am 24. 3. 1980 folgende Disziplinarordnung, zuletzt geändert am 11. 9. 1995, beschlossen:
I. Abschnitt
Grundsätze
§ 1
Pflicht eines jeden Jägers ist es insbesondere, a) die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, b) darüber hinaus - namentlich auch in seinem Verhalten anderen Jägern gegenüber - alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft gröblich zu verletzen.
§ 2
- Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen 1 können als Pflichtwidrigkeit im Disziplinarverfahren mit
- Verwarnung,
- Geldbuße bis zu 2.500 Euro
- Aberkennung von Ämtern und Funktionen in der Jägerschaft bzw. Ruhen der Wählbarkeit,
- zeitlichem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte,
- Ausschluss
geahndet werden. Im Fall zu Ziffern 3.-5. kann zugleich die Veröffentlichung des erkennenden Teils des Spruches in der Verbandspresse angeordnet werden.
- Geben die Ermittlungen Anlass zur Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren, ist dies unverzüglich dem Landesjagdverband mitzuteilen.
- Entstehende Verfahrenskosten können ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden.
- Im Fall des Absatzes 1 Ziffern 4. und 5. darf der Betroffene in keinem anderen Landesjagdverband bzw. dessen Untergliederungen als Mitglied aufgenommen werden.
§ 3
Die Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtwidrigkeit begangen worden ist.
- Die in den Landesjagdverbänden und ihren Untergliederungen über diese Disziplinarordnung hinausgehende satzungsmäßig zustehende Ordnungsgewalt bleibt unberührt. Eine vereinsrechtliche Doppelahndung ist unstatthaft.
- Unberührt von dieser Disziplinarordnung bleibt ferner das Recht der Landesjagdverbände, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Anträge an Gerichte oder Behörden zu stellen oder Anregungen zu geben.
II. Abschnitt
Disziplinarausschuss
Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten werden in jedem Landesjagdverband Disziplinarausschüsse in der notwendigen Anzahl gebildet.
§ 6
- Ein Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein.
- Die Ausschussmitglieder und eine ausreichende Zahl von Stellvertretern werden vom Landesjagdverband für die Dauer der Amtsperiode des Landesjagdverbands-Vorstandes berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
- Die Ausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Landesjagdverbandes und nicht dem Vorstand der örtlichen Untergliederung angehören, in welcher der vom Verfahren Betroffene Mitglied ist.
- Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagen- und Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen ihres Landesjagdverbandes.
III. Abschnitt
Verfahren
§ 7
- Der Disziplinarausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied führen die Ermittlungen auf Antrag selbst durch. Antragsberechtigt ist ein Landesjagdverband sowie jede natürliche und/oder juristische Person, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied eines Landesjagdverbandes oder seiner Untergliederungen ist.
- Auf Verfahrensbeschleunigung ist Wert zu legen. Ein Verfahren vor den ordentlichen oder Verwaltungsgerichten sowie den Verwaltungsbehörden bedingt keine Aussetzung des Disziplinarverfahrens.
- Vor Abschluss der Ermittlungen ist dem Betroffenen schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Äußerung mit einer Frist von zwei Wochen zu geben.
§ 8
- Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des Ermittlungsergebnisses. Eine mündliche Verhandlung soll stattfinden.
- Findet eine mündliche Verhandlung statt, so unterliegt diese den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahrensregeln.
- Der Betroffene kann sich auf seine Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
- Der Spruch des Disziplinarausschusses ergeht im Namen des Landesjagdverbandes. Er hat eine Kostenentscheidung zu enthalten, in der die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsteller, dem Betroffenen oder dem Landesjagdverband - ggf. anteilig - aufzuerlegen sind. Er ist schriftlich, kurz und unter Angabe der wesentlichen Gründe niederzulegen, von allen Disziplinarausschussmitgliedern zu unterzeichnen und dem Betroffenen, dem Landesjagdverband und dem Antragsteller mitzuteilen.
- Abstimmungen erfolgen geheim durch Mehrheitsbeschluss.
- Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur analog § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung in Betracht.
§ 9
Die Verfahrenskosten sind bare Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Schreibarbeiten und Porti sowie Kosten für vom Betroffenen beantragte besondere Beweiserhebungen.
IV. Abschnitt
Berufungsinstanz
§ 10
- In jedem Landesjagdverband ist ein Berufungsausschuss zu bilden. § 6 gilt entsprechend.
- Der Betroffene sowie der Landesjagdverband können gegen eine Einstellung des Verfahrens sowie gegen jeden Spruch eines Disziplinarausschusses binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufungsausschuss schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist binnen weiterer zwei Wochen nach Einlegung zu begründen.
- Auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss finden die Vorschriften des Abschnittes III. entsprechende Anwendung.
V. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 11
- Der Landesjagdverband hat für die Vollziehung des Spruchs zu sorgen.
- Geldbußen sind dem Landesjagdverband oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen und notfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte beizutreiben.
- Der Inhalt des auf zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaftsrechte oder auf Ausschluss lautenden rechtskräftigen Spruches soll von der zuständigen Ortsorganisation und vom Landesjagdverband auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf andere Weise an die nachgeordneten Gliederungen bekannt gegeben werden.
- Entscheidungen zu § 2 Absatz 1 Ziffern sind von den Landesjagdverbänden unverzüglich an den DJV und die anderen Landesjagdverbände mitzuteilen.
- Für Betroffene, die aufgrund eines drohenden oder schwebenden Disziplinarverfahrens aus der Organisation des Landesjagdverbandes ausgetreten sind, wird das Disziplinarverfahren und die Mitteilung zu Absatz 4 trotzdem durchgeführt.
Bremen, 23. April 2009
AUSTAUSCHEN
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