Wildtiere in der Stadt
Kulturfolger
Foto: DJV
Rehe in Stadtnähe sind keine Seltenheit.
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Für viele Bewohner Bremens, die in dicht bebauten Stadtvierteln leben, ist es kaum vorstellbar. Tatsächlich kommt es seit einigen Jahren im Stadtgebiet Bremens vermehrt zum Auftreten von Wildtieren, und das in unserer unmittelbaren häuslichen Umgebung. Besonders stark vermehrt haben sich offenbar die Marder, aber auch die Population von Füchsen, Ringeltauben, Stockenten und Kaninchen (zwischen den Seuchenzügen der Myxomatose und der China-Seuche) hat zugenommen. Ursache dafür sind hauptsächlich das in den vergangenen Jahren sehr gute Nahrungsangebot und die milden Winter.
Die Tiere folgen bei der Suche nach Nahrung ihrem natürlichen Instinkt. Da sie zum Beispiel auf gepflegten Beeten und Rasenflächen, in Komposthaufen oder Mülltonnen sowie durch Fütterungen meistens schmackhaftere Nahrung finden als in Wald und Feld, sind sie zunehmend auch außerhalb ihres angestammten Lebensraumes anzutreffen.
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Feldhasen: In Bremens Stadtrandrevieren gibt es sie noch reichlich.
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Sie haben gelernt, dass ihnen in der Stadt wenig Gefahr droht und daher die Scheu vor den Menschen weitgehend verloren.
Es kommt daher im Stadtgebiet immer öfter zu Begegnungen mit Wildtieren. Dies führt zu Verunsicherungen oder gar Ängsten der Menschen, die nicht wissen, wie sie sich gegenüber den Tieren verhalten sollen. Häufig richten die Tiere bei ihren »Besuchen« auch Schäden an. deren Beseitigung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht selten hohe Kosten verursacht.
Um Vorurteile sowie Ängste abzubauen und Schäden zu vermeiden, werden nachfolgend die Lebensweisen der Wildtiere vorgestellt und Ratschläge zum Umgang mit den Tieren gegeben.
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Fasane sind überall anzutreffen - sogar auf dem Gelände der Uni.
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Rehe. Ringeltauben. Füchse. Marder. Wildkaninchen usw. sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Zur Regulierung des Bestandes ist auch in einer Großstadt wie Bremen eine Bejagung unverzichtbar.
Bejagung
Eine Bejagung der Tiere darf nach dem Jagdgesetz grundsätzlich aber nur auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen ausgeübt werden, die zu einem Jagdbezirk gehören. Dort steht das Jagdrecht dem Eigentümer zu. Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, das Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Er kann seine Flächen auch an Jäger verpachten.
Gärten
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Wildkaninchen: Ihre Population hat unter den Seuchenzügen der Myxomatose und der sog. China-Seuche stark gelitten.
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In Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundstückeigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jäger genehmigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist. Ein Anspruch auf Ersatz von durch Wildtiere angerichteten Schäden besteht außerhalb von Jagdbezirken nicht. Für die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden muss der Eigentümer selbst Sorge tragen.
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Der Fuchs: Als Nahrungsgeneralist zählt er zu den Gewinnern der Urbanisierung.
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Diese muss vor Ort über gegebenenfalls einzuleitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entscheiden und kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen im Wege der Amtshilfe hinzuziehen (z.B. Jäger oder Tierärzte).

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