[21.04.2010]

Pflicht zur Verwendung von Wildursprungsschein und -marke vom Tisch

Bundesrat lehnt Forderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums ab

In seiner Sitzung am 26. März 2010 hat der Bundesrat der „Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes“ zugestimmt. Entgegen der Empfehlungen des Agrarausschusses und des Gesundheitsausschusses hat der Bundesrat im Plenum einen weiter gehenden Änderungsantrag angenommen und der Verordnung mit diesen Änderungen zugestimmt.

Weggefallen ist dabei die Forderung, Wildursprungsschein und -marke bei der Abgabe von Wild an den Wildhandel oder weiterverarbeitende Betriebe zu verwenden (außer Schwarzwild). Die Verordnung soll nach Auskunft des zuständigen Ministeriums in der vom Bundesrat geänderten Fassung in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt damit in Kraft.

Verpflichtend bleibt aber die Verwendung von Wildursprungsschein und –marke bei der Untersuchung auf Trichinen. Die hierbei entnommene Probe muss einem einzelnen Stück zugeordnet werden können. Sofern – wie bei der Abgabe an den Wildhandel üblich – der Wildhändler die Untersuchung auf Trichinen übernimmt, muss der Jagdausübungsberechtigte,  wie bisher schon lediglich eine Bescheinigung über das Fehlen von bedenklichen Merkmalen mitliefern. Neu ist, dass zur Trichinenprobeentnahme nicht nur der Jagdausübungsberechtigte, sondern auch jeder andere geschulte Jäger von der Behörde zugelassen werden kann.

In Anhang III Abschnitt IV, Kapitel II, Nr. 4 a) der VO (EG) 853/2004 heißt es: „Werden bei der Untersuchung gemäß Nummer 2 keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden. In diesem Fall brauchen der Kopf und die Eingeweide dem Wildkörper nicht beigefügt zu werden, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen.“

In Art. 18 Abs. II der VO (EG 178/2002 heißt es:

„Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.“

Hieraus hatte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) bislang hergeleitet, dass eine Kennzeichnung mit Wildursprungsschein und -marke bei der Abgabe an den Wildhandel erforderlich sei. Der Bundesrat hat diese Erfordernis nun auch für das BMELV überraschend gekippt. Es bleibt daher bei der unmittelbar geltenden EG-Verordnung. Konkret bedeutet das für den Jagdausübungsberechtigten:


[Quelle: DJV]