Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde eines Jagd-Gegners ab
Grundstückseigentümer aus Rheinland-Pfalz muss Pflichtmitglied in Jagdgenossenschaft bleiben
Foto: Daniel Peitz
Jäger bei der Drückjagd auf Schalenwild.
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Der Staat dürfe die Eigner land- oder forstwirtschaftlicher Flächen zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verpflichten, weil dies der Landschaftspflege und der Hege diene, also der Erhaltung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Der Beschwerdeführer sei dadurch nicht selbst zur Jagd gezwungen, sondern müsse lediglich hinnehmen, dass auf seinem Grundstück gejagt werde. (Az: 1 BvR 2048/05 - Beschluss vom 13. Dezember 2006)
Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Flächen von insgesamt mindestens 150 Hektar einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk; die Eigentümer bilden Kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdrecht aber normalerweise verpachtet. Ausgenommen von dieser Pflicht ist, wer eine Fläche von mehr als 75 Hektar besitzt - dies gilt dann als «Eigenjagdbezirk». Nach den Worten der Karlsruher Richter ist die Zwangsmitgliedschaft auch dadurch gerechtfertigt, dass der Staat einen erheblich höheren Regelungs- und Überwachungsaufwand treiben müsste, wenn er allen Eigentümer auch kleinerer Flächen das Jagdrecht zur freien Ausübung überließe.
[Quelle: dpa/djv]
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