DJV-Diskussionspapier zum neuen BJG zum Download
DJV: zügige Anpassung des BJG an Föderalismusreform
Foto: pixelquelle.de
Das Diskussionspapier des DJV zum neuen BJG ist öffentlich. Wer mitreden will - muss lesen!
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Bei der Diskussion um die bundesstaatliche Neuordnung drohte das Jagdrecht in die alleinige Länderkompetenz zu fallen, was dessen Zersplitterung zur Folge gehabt hätte. Durch eine groß angelegte Kampagne des DJV und der Landesjagdverbände ist es gelungen, das Jagdrecht als Bundesrecht zu erhalten – auf gleicher Ebene mit dem Naturschutz- und dem Tierschutzrecht.
Warum eine zügige Novellierung des BJG?
Ein Herauszögern der BJG-Novellierung birgt jetzt ebenfalls die Gefahr einer Zersplitterung des Jagdrechts in Deutschland: Die Länder sind seit der Grundgesetzänderung dazu berechtigt, auch ohne die Vorgabe eines „Bundesrahmengesetzes“ vollständig eigene Jagdgesetze zu erlassen. Dies würde zu unterschiedlichen Regelwerken in Deutschland führen. Mit negativen Auswirkungen: Eine enorme politische Schwächung des Jagdwesens in Deutschland und auf europäischer Ebene wäre vorprogrammiert. Entfällt ein Bundesgesetz gänzlich, weil die Länder vorpreschen, wäre auch die Gleichstellung mit dem Tierschutz- und Naturschutzrecht auf der Bundesebene nicht mehr vorhanden.
Bereits im Dezember 2005 hat das DJV-Präsidium einstimmig beschlossen, eine Arbeitsgruppe mit Jagdrechtsexperten aus den Landesjagdverbänden und dem DJV ins Leben zu rufen. Ziel war ein Diskussionspapier für ein neues, weit reichendes BJG.
Das nun vorliegende DJV-Diskussionspapier wurde mehrfach beraten und schließlich Ende Januar 2007 vom DJV-Präsidium mehrheitlich verabschiedet und im Februar der Politik zur Verfügung gestellt.
Damit hat der DJV die Positionen und Vorstellungen der Jäger sehr früh in die politischen Beratungen über das BJG eingebracht. Es gibt im Jagdrecht viele Details, die vereinheitlicht werden können. Zudem muss das künftige BJG regionale Regelungen ermöglichen, ohne dass die Länder vom Abweichungsrecht Gebrauch machen müssen und ein eigenes Gesetz erlassen. Dies soll nach Vorstellung des DJV dadurch geschehen, dass die Länder ihre spezifischen Besonderheiten in eigenen Verordnungen regeln können.
Kernpunkte des DJV-Diskussionpapiers
Das der Politik jetzt vorliegende Diskussionspapier hat zum Ziel, die bewährten Vorgaben des bisherigen Bundesjagdgesetzes zu erhalten und gegebenenfalls fortzuentwickeln.
Hierzu zählen:
- Eine sachgerechte Abwägung im Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht an jagdlich nutzbaren Grundstücken und der öffentlichen Aufgabe der Jagdausübung (z.B. Hegeverpflichtung).
- Eine Stärkung der Vertragsfreiheit zwischen Verpächtern und Pächtern in allen Punkten, die die öffentliche Aufgabe der Jagd nicht betreffen.
- Die Abschaffung von bürokratischen Hemmnissen, Genehmigungsbedarf oder behördlichen Vorgaben überall dort, wo aus heutiger Sicht die Entscheidungen besser vor Ort getroffen werden können.
Was ist neu gegenüber dem bisherigen BJG?
Die Diskussionsvorlage enthält dort Änderungen, wo Verbesserungen aus Sicht der Jägerschaft möglich sind:
- Jagd wird als unentbehrliche Aufgabe für die Allgemeinheit zur Sicherung der nachhaltigen Nutzung der Wildbestände und der Bewahrung dieses Teils der heimischen Natur noch stärker herausgestellt.
- Die jagdrechtlichen Regelungen berücksichtigen auch die aktuellen Gesichtspunkte des Tier- und des Naturschutzrechtes.
- Der Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Arten wurde den heutigen Erfordernissen angepasst. Dabei hat die Arbeitsgruppe berücksichtigt, dass die jagdrechtlichen Regelungen für alle Tierarten, die ganzjährig Schonzeit genießen, sowohl die Verpflichtung zur Hege als auch den Erhalt der natürlichen Lebensräume beinhalten.
- Neu aufzunehmende Tierarten sind: Waschbär, Marderhund, Nutria, Kegelrobbe, Aaskrähe, Elster, Eichelhäher.
- Die Beteiligung dritter Jäger neben den vertraglich Jagdausübungsberechtigten ist erleichtert. Begehungsscheine sind nicht mehr anzuzeigen, der Unterschied zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Begehungsschein entfällt.
- Die sachlichen Verbote bei der Jagdausübung sind der heutigen Zeit angepasst. Verboten sind:
- Jagd auf Wasserwild an und auf Gewässern mit Bleischrot,
- Jagd auf Schalenwild im 200-Meter-Umkreis um betriebene Fütterungen und Ablenkungsfütterungen,
- aus oder mit Hilfe von Fahrzeugen und Luftfahrzeugen zu jagen,
- neue Jagdgatter einzurichten, bestehende haben Bestandsschutz.
- Die Ausbildung sowie Prüfung der Hunde wird der praktischen Jagdausübung zugeordnet.
- Ergänzende Regelungen zur Wildfolge sind aufgenommen, um aus Tierschutzgründen eine schnellere und unbürokratische Nachsuche zu ermöglichen.
- Kirrung, Fütterung oder Ablenkfütterung sind neu abgegrenzt. Sie dienen auch dem Schutz des Waldes, dem landwirtschaftlichen Anbau und der gesamten Natur und sind damit wesentlicher Teil der öffentlichen Aufgabe der Jagd.
An Bewährtem festhalten
Soweit möglich, hat die Arbeitsgruppe bewährte BJG-Formulierungen wortgleich in den DJV-Entwurf übernommen, insbesondere um den Übergang auf Neuregelungen nicht durch neue Formulierungen zu erschweren:
- Die bisherigen Abschussplanungen für Schalenwild (außer Schwarzwild) bleiben beibehalten; für die Abschaffung des Abschussplanes auf Rehwild dient eine Öffnungsklausel für die Bundesländer.
- Die Haftung für Wildschäden trägt wie bisher die Jagdgenossenschaft. Neu ist ein Sonderkündigungsrecht bei gravierend veränderter Bewirtschaftung (Energiepflanzenanbau) für Pächter und Verpächter. D.h.: Wenn eine Verdoppelung des Wildschadens im Durchschnitt der letzten 3 Jahre eingetreten oder zu erwarten ist, haben beide Parteien die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Pachtjahres zu kündigen.
- Die bisherigen Wildarten, die schadenersatzpflichtig sind, bleiben unverändert.
Der DJV wird Hinweise erarbeiten, die bei Abschluss von Jagdpachtverträgen gezielte Hilfen für den Bereich der Wildschadensregulierung beinhalten.
Regionale Besonderheiten und spezifische Einzelheiten machen es sinnvoll, Teilregelungen weiterhin den Ländern zuzuweisen. Dies ist allerdings ausgeschlossen für das Recht des Jagdscheins, zu dem auch Ausbildung und Prüfung gehören.
Der Prüfling muss ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten nachweisen: Wildbiologie, Jagdbetrieb, Waffen, Wildbrethygiene, Recht (insbesondere Jagd-, Tierschutz- und Naturschutzrecht). Das Sachgebiet Wildbrethygiene dient dem Verbraucherschutz, dem sich auch die Jäger verpflichtet fühlen.
Für eine revierübergreifende Hege und Abschussplanung sowie zur Förderung jagdlicher Belange und aus wildbiologischer Sicht sollen möglichst flächendeckend Hegegemeinschaften gebildet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten durch RechtsVO zu regeln.
[Quelle: DJV]

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