01.02.2021
Nach den vorliegenden Erfahrungen ist dabei der Einsatz von Fallen ohne oder nur von geringer Bedeutung. Der Einsatz von Schusswaffen hingegen führt sehr schnell dazu, dass die Tiere rein nachtaktiv werden, sehr empfindlich auf das Auftreten des Menschen reagieren und ihre Fluchtdistanz auf teils über 100 m erhöhen. Dennoch verlassen sie nicht das Streifgebiet, selbst dann nicht, wenn die Bejagung intensiv ausgeführt wird. Den Tieren reicht das nächtliche Zeitfenster und der Schutz durch Wasser und der Erdbaue aus. Erst wenn jetzt auch die Bejagung bei Dunkelheit erfolgt, sind sie offensichtlich bereit, die Reviere aufzugeben und über mehrere Monate auch nicht wieder anzunehmen.
Diese Erkenntnisse wurden im Bereich des Wümmedeiches in Niederblockland gesammelt. Während die Nutria in den Deichabschnitten, wo sie nicht oder ausschließlich per Falle und bei Tageslicht bejagt wurden, die Bereiche nicht verliessen, räumten sie die Bereiche, in denen sie auch bei Dunkelheit bejagt wurden. Diese Bereiche wurden über einen Zeitraum von zuerst ca. 3-4 Wochen und nach wiederholter Bejagung über einen Zeitraum von 9 - 10 Monaten nicht wieder angenommen. Erst dann erfolgten erste Versuche der Wiederbesiedelung. Die Folge war, dass in diesem Deichabschnitten wesentlich weniger neue Nutriabaue als im Vorjahr festgestellt werden konnten.
Die Beobachtung erfolgte mittels Wärmebildgeräten. Die Bejagung ist allerdings bei Dunkelheit sehr schwierig und nur bei ausreichenden Lichtverhältnissen durch Mond oder anderer Umgebungsbeleuchtung überhaupt möglich. Die Anwendung dieses Lenkungsinstrumentes ist nur dann auf der Fläche effektiv möglich, wenn die Erlaubnis besteht, Nachtsicht- und Wärmebildtechnik bzw. Leuchthilfen mit der Waffe kombinieren zu können.
Daher wäre es im Rahmen
geboten, diese Technik auch mit der Waffe kombinieren zu können, so wie es im Rahmen der ASP-Bekämpfung hinsichtlich des Schwarzwildes schon möglich ist. Dies würde dazu dienen, diese Arten lenken zu können, besser gemäß der EU-Liste "Invasive Arten" von 2019 - Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 - zu managen und auch letzten Endes effektiver und waidgerechter bejagen zu können.