Gemäß § 2 Abs. 1 der CoronaVO vom 31.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2020 sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu 10 Personen erlaubt. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte unter freiem Himmel mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 zu erstellen. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung ist zu führen.
Gemäß § 22a CoronaVO können bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 bzw. 50 weitere zusätzliche örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen durch das Ordnungsamt erlassen werden.
Aufgrund der stark angestiegenen Infektionszahlen hat das Ordnungsamt in der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ (vom 17.10.2020) festgelegt, dass derzeit Zusammenkünfte und Menschenansammlungen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum abweichend von § 2 Absatz 1 CoronaVO nur mit höchstens fünf Personen erlaubt sind.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel (mit Mindestabstand! + Hygienekonzept! + Namens-/Kontaktliste!) sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 CoronaVO (a.F.) nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt.
Zuwiderhandlungen gegen die jeweiligen Bestimmungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Versagung und Entziehung des Jagdscheines wegen einer nicht vorhandenen Zuverlässigkeit ist nur im Rahmen des § 17 BJagdG bzw. § 41 BJagdG möglich.